AEB
ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DER DR. GRANDEL GMBH (AEB)
1. ALLGEMEINES
1.1 In allen (auch zukünftigen) Vertragsbeziehungen, in denen wir (Dr. Grandel GmbH, Pfladergasse 7–13, D-86150 Augsburg) von anderen Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliche Sondervermögen (im Folgenden einheitlich „Lieferant“ genannt) Leistungen bzw. Warenlieferungen beziehen, gelten ausschließlich diese allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB). Die AEB sind Bestandteil des Vertrags zwischen uns und dem Lieferanten, sofern nicht für den einzelnen Auftrag etwas anderes vereinbart wird. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
1.2 Entgegenstehende sowie ergänzende Bedingungen des Lieferanten werden – außer im Falle unserer schriftlichen Zustimmung – nicht Vertragsinhalt, selbst wenn wir in Kenntnis eventuell abweichender oder entgegenstehender Bedingungen, auf die der Lieferant in seiner Auftragsbestätigung, in den Lieferdokumenten und/oder der Rechnung verweist, einen Vertrag vorbehaltlos durchführen bzw. eine Leistung beziehen.
2. LEISTUNG UND LIEFERUNG
2.1 Angebote und Kostenvoranschläge sind unentgeltlich und begründen für uns keine Verpflichtungen. Nur schriftlich von uns erteilte Aufträge sind verbindlich (einschließlich E-Mail). Dies gilt auch für spätere Nebenabreden, Ergänzungen und/oder Änderungen.
2.2 Wir können die Bestellung widerrufen, ohne dass Ansprüche gegen uns entstehen, sofern der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen nach deren Eingang unverändert bestätigt. Sofern die Leistung bereits in diesem Zeitraum bei entsprechender Fälligkeit erfolgt, erlischt das Widerrufsrecht.
2.3 Der Lieferant hat sich an unsere Anfrage zu halten und uns im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Kommt es bei Vertragsabschluss zu unverschuldeten Irrtümern unsererseits, z.B. aufgrund von Übermittlungsfehlern oder Missverständnissen, so ist ein Schadensersatzanspruch gegen uns nach § 122 BGB ausgeschlossen. Vorzeitige Lieferungen/Leistungen oder Teillieferungen/Teilleistungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist der Lieferant auch nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte erbringen zu lassen.
2.4 Die Leistung hat an den von uns angegebenen Bestimmungsort und dem in der Bestellung genannten Liefertermin zu erfolgen. Sofern kein Bestimmungsort ausdrücklich vereinbart wird, gilt unser Firmensitz in Augsburg als Bestimmungsort.
2.5 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes vereinbart wird, DDP (Incoterms 2020) an den Bestimmungsort zu erfolgen. Lieferfristen beginnen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich abweichend vereinbart, mit dem Datum der Bestellung.
2.6 Sofern der Lieferant zur Erbringung der geschuldeten Leistung Informationen von uns benötigt, hat er diese rechtzeitig bei uns anzufordern und dabei hinreichend zu konkretisieren. Von uns überlassene Informationen hat der Lieferant rechtzeitig auf deren Vollständigkeit zu prüfen.
2.7 Bei Lieferungen aus einem Präferenzland oder in sonstigen Fällen eines präferenziellen Ursprungs im Sinne des Art. 60 ff. der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Unionszollkodex – UZK) in Verbindung mit den einschlägigen Durchführungsbestimmungen ist der Lieferant verpflichtet, jeder Lieferung ordnungsgemäße und gültige Präferenznachweise der Ursprungseigenschaft beizufügen. Sämtliche Kosten für die Beschaffung und Übermittlung dieser Nachweise trägt der Lieferant. Der Lieferant hat darüber hinaus sämtliche geltenden Exportkontrollvorschriften (insbesondere EU-Dual-Use-Verordnung und nationale Außenwirtschaftsgesetze) einzuhalten und uns spätestens mit der Lieferung die Exportkontrollkennzeichnung der Liefergegenstände in schriftlicher Form mitzuteilen. Bei Rückfragen oder Prüfungen durch Zoll-, Steuer- oder Außenwirtschaftsbehörden ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich, unentgeltlich und vollständig die erforderlichen Auskünfte, Nachweise und Erklärungen – insbesondere Lieferantenerklärungen im Sinne von Art. 60 ff. UZK – zu erteilen bzw. vorzulegen.
3. PFLICHTVERLETZUNGEN
3.1 Es gelten die gesetzlichen Ansprüche wegen Pflichtverletzungen, sofern in diesen AEB nichts anderes oder Ergänzendes geregelt ist:
3.2 Der Lieferant hat uns unverzüglich unter Angabe von Gründen und der voraussichtlichen Verzögerung zu informieren, sobald er erkennt, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann. Mit einer vorbehaltlosen Annahme einer verspäteten Leistung/Teilleistung verzichten wir nicht auf unsere Rechte im Hinblick auf die rechtzeitige Leistung/Teilleistung.
3.3 Im Falle des Leistungsverzugs können wir neben den gesetzlichen Ansprüchen darüber hinaus eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% des Nettopreises der verspäteten Leistung/Teilleistung pro Arbeitstag (Mo- Fr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Bayern sowie 24. und 31.12.) des Lieferverzugs verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5%. Bemessungsgrundlage für die Vertragsstrafe ist ausschließlich der Nettopreis der jeweils verspäteten Leistung oder Teilleistung; eine Bezugnahme auf Bruttowerte oder sonstige Bezugsgrößen erfolgt nicht. Sämtliche Vertragsstrafen, die aus oder im Zusammenhang mit einem Auftrag (einschließlich etwaiger Teilleistungen und Zwischenfristen) entstehen, sind der Höhe nach insgesamt auf 5 % des maßgeblichen Netto-Auftragswertes begrenzt; eine Kumulation über diese Gesamtobergrenze hinaus ist ausgeschlossen. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt, wobei eine Anrechnung der Vertragsstrafe auf den Schaden erfolgt. Nehmen wir eine verspätete Leistung an, bleibt die Geltendmachung der Vertragsstrafe wirksam vorbehalten, wenn der Vorbehalt spätestens bis zur Schlusszahlung erklärt wird; die Geltendmachung erfolgt unverzüglich nach Kenntnis der maßgeblichen Umstände.
3.4 Der Lieferant gewährleistet, seine Leistungen nach den vereinbarten Spezifikationen, im Übrigen zumindest in handelsüblicher Art und Weise zu erbringen und vor Auslieferung eine eingehende Funktionsund Qualitätskontrolle durchzuführen.
3.5 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Obliegenheit beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Unsere Rügeobliegenheit für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unsere Mängelrüge gilt jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von einer Woche ab Entdeckung bzw. bei offensichtlichen Mängeln ab Wareneingang abgesendet wird.
3.6 Bei Mängeln sind wir berechtigt, Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen, wobei die Wahl der Art der Nacherfüllung bei uns liegt und der Lieferant sich bei der Abwicklung der Nacherfüllung nach unseren betrieblichen Belangen zu richten hat. Im Falle von Waren, die zu Verbrauchsgütern weiterverarbeitet werden, stehen uns die Rechte beim Rückgriff nach §§478, 479 BGB gegen den Lieferanten auch dann zu, wenn kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, wird widerleglich vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war; dies gilt nicht, soweit die Vermutung mit der Art der Sache oder der Art des Mangels unvereinbar ist.
3.7 Mängelansprüche verjähren in 36 Monaten ab Ablieferung/Abnahme, es sei denn, es gilt eine längere gesetzliche Frist.
4. REACH-VERORDNUNG
4.1 Der Lieferant garantiert, dass die von ihm gelieferten Produkte die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACh“) erfüllen und – soweit eine Registrierungspflicht besteht – ordnungsgemäß registriert sind.
4.2 Er verpflichtet sich, uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Bekanntwerden, zu informieren, wenn eine gelieferte Ware eine in der Kandidatenliste gemäß Art. 59 REACh-Verordnung aufgeführte besonders besorgniserregende Substanz (SVHC) enthält oder neu enthält.
4.3 Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen und alle nach Artikel 33 REACh geforderten Informationen zu enthalten.
4.4 Die Verpflichtungen aus diesem Paragraphen gelten sinngemäß auch für sonstige einschlägige Chemikalienvorschriften (z. B. CLP, RoHS).
4.5 Lieferanten außerhalb der EU sind verpflichtet, einen in der EU ansässigen Alleinvertreter („Only Representative“) zu benennen, der die REACh-Verpflichtungen für die gelieferten Produkte erfüllt und entsprechende Nachweise vorlegt.
5. SICHERHEITSMASSNAHMEN FÜR WAREN
5.1 Der Lieferant verpflichtet sich, geeignete organisatorische und technische Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Waren, die im Auftrag für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) produziert, gelagert, befördert, an diese geliefert oder von diesen übernommen werden, an sicheren Betriebsstätten und Umschlagsorten produziert, gelagert, verarbeitet und transportiert werden, gegen unbefugte Zugriffe geschützt sind und durch zuverlässiges Personal gehandhabt werden. Geschäftspartner sind entsprechend zu unterrichten.
5.2 Der Lieferant gewährleistet, dass alle verwendeten Rohstoffe und Inhaltsstoffe die Anforderungen der REACh-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, ordnungsgemäß registriert sind (soweit erforderlich) und keine Verwendungseinschränkungen gemäß Anhang XVII bestehen.
5.3 Der Sicherheitsbericht gemäß Art. 10 und die Produktinformationsdatei gemäß Art. 11 der Kosmetik-Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sind auf Anforderung oder gemäß gesonderter Abgrenzungsvereinbarung bereitzustellen.
5.3.1 Ergänzende Regelungen für Zubehör und Nicht-Kosmetikprodukte:
5.3.1.1 Der Lieferant gewährleistet, dass alle gelieferten Zubehörteile,
Geräte oder technischen Komponenten den Anforderungen der EUProduktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 und gegebenenfalls den einschlägigen sektorspezifischen Richtlinien entsprechen.
5.3.1.2 Auf Anforderung sind sämtliche Konformitätsdokumente, technische Unterlagen und Prüfberichte vorzulegen.
5.3.1.3 Der Lieferant stellt sicher, dass alle erforderlichen CE-Kennzeichnungen angebracht sind, die Marktüberwachungsvorschriften eingehalten werden und die Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre nach Inverkehrbringen aufbewahrt wird.
6. EINHALTUNG ANDERER RECHTSVORSCHRIFTEN
6.1 Der Lieferant bestätigt, dass die gelieferten Produkte nicht unter die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels fallen und, falls doch, dass sämtliche einschlägigen Einfuhr-, Ausfuhr- und Wiederausfuhrbestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.
6.2 Der Lieferant gewährleistet die Einhaltung der EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR, Verordnung (EU) 2024/1781) in ihrer jeweils gültigen Fassung, einschließlich der Anforderungen an Gestaltung, Recyclingfähigkeit, Kennzeichnung und Nachweisführung.
6.3 Der Lieferant stellt sicher, dass die Anforderungen der Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115 eingehalten werden, insbesondere auch für Verpackungsbestandteile aus Holz, Papier oder sonstigen erfassten Rohstoffen.
6.4 Verpackungsmaterialien mit Recyclinganteilen müssen ordnungsgemäß dekontaminiert und entsprechend den lebensmittel- und kosmetikrechtlichen Anforderungen geprüft sein. Sie haben den Verordnungen (EG) Nr. 1935/2004 und (EU) Nr. 10/2011 zu entsprechen. Prüfberichte oder Zertifikate sind auf Anforderung vorzulegen.
7. ERGÄNZENDE REGELUNGEN FÜR KOSMETIKBEZOGENE LEISTUNGEN
7.1 Der Lieferant gewährleistet die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften zur Herstellung und zum Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (EUKosmetik- VO), der deutschen Kosmetikverordnung, des LFGB, des Verpackungsgesetzes sowie sonstiger einschlägiger europäischer und nationaler Vorschriften.
7.2 Sofern der Lieferant kosmetische Mittel liefert, die er selbst hergestellt hat, gewährleistet er deren Herstellung nach den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis gemäß Art. 8 EU-Kosmetik-VO und der Norm DIN EN ISO 22716 in der jeweils gültigen Fassung. Er führt keine Tierversuche entgegen Art. 18 EU-Kosmetik-VO durch und lässt solche auch nicht durchführen. Auf Anforderung sind entsprechende Nachweise (z. B. GMP-Zertifikate, Auditberichte) vorzulegen.
7.3 Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten kosmetischen Mittel sicher im Sinne von Art. 3 EU-Kosmetik-VO sind. Er stellt sicher, dass jedes kosmetische Mittel einer Sicherheitsbewertung gemäß Art. 10 EU-Kosmetik-VO unterzogen wurde und ein Sicherheitsbericht vorliegt. Der Sicherheitsbericht wird auf Anforderung oder – sofern vertraglich vereinbart – spätestens mit der Lieferung bereitgestellt. Der Lieferant führt eine Produktinformationsdatei gemäß Art. 11 EU-Kosmetik- VO und stellt diese den zuständigen Behörden sowie uns auf berechtigtes Verlangen zur Einsicht zur Verfügung, sofern keine gesonderte PIF-Abgrenzungsvereinbarung besteht.
7.4 Wir sind berechtigt, nach vorheriger Ankündigung während der üblichen Betriebszeiten Audits zur Überprüfung der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Regelungen und gesetzlichen Mindeststandards durchzuführen. Der Lieferant unterstützt die Durchführung dieser Audits und gewährt Zugang zu den hierfür relevanten Unterlagen und Räumlichkeiten.
7.5 Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der Grundsätze einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Unternehmensführung, insbesondere im Hinblick auf Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte (ESG). Auf unser Verlangen sind entsprechende Nachweise vorzulegen, auch gegenüber beauftragten Dritten (z. B. Zertifizierungsstellen). Vereinbarte Zertifikate sind eigenverantwortlich aufrechtzuerhalten; jede Nicht-Konformität ist uns unverzüglich anzuzeigen.
8. VERPACKUNG, VERSAND
8.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die Ware ordnungsgemäß zu verpacken und zu kennzeichnen. Der Lieferung sind Lieferschein, Packzettel und – soweit vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben – Prüfzertifikate beizufügen. Versandunterlagen und äußere Verpackung müssen Bestell- und Artikelnummern, Brutto- und Nettogewicht, Anzahl der Packstücke sowie die Art der Verpackung (Einweg/Mehrweg) enthalten. Bei Lieferungen aus Drittländern ist in den Versandpapieren anzugeben, ob die Ware verzollt oder unverzollt geliefert wird. Bei unverzollter Ware sind die erforderlichen Versand- und Zollunterlagen (z. B. T1, Frachtpapiere, Handelsrechnung, Präferenznachweis wie Form A, EUR.1, A.TR sowie Ursprungsnachweis) beizufügen.
8.2 Der Lieferant hat gefährliche Produkte gemäß den einschlägigen nationalen und internationalen Gefahrgutvorschriften (z. B. ADR, RID, IMDG-Code, IATA-DGR) sowie den geltenden Chemikalienvorschriften (z. B. REACh-, CLP- und GHS-Verordnung) zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden.
8.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht erst mit ordnungsgemäßer und vollständiger Lieferung einschließlich aller vereinbarten Begleitdokumente am vereinbarten Bestimmungsort auf uns über. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, erfolgt der Gefahrübergang erst mit erfolgreicher Abnahme. Die Zahlung des Rechnungsbetrags ersetzt keine Abnahme.
9. PRODUZENTENHAFTUNG
9.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, stellt er uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit einem Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes stehen. Dies umfasst auch die Erstattung angemessener Kosten der Rechtsverfolgung und -verteidigung. In Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies nur, soweit den Lieferanten ein Verschulden trifft. Liegt die Schadensursache nicht im Verantwortungsbereich des Lieferanten, trägt er hierfür die Beweislast.
9.2 Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. € je Personen- oder Sachschaden abzuschließen und während der gesamten Dauer der Geschäftsbeziehung aufrechtzuerhalten. Der Nachweis des Versicherungsschutzes ist auf Verlangen zu erbringen. Die gesetzliche und vertragliche Haftung des Lieferanten bleibt von Umfang und Höhe des Versicherungsschutzes unberührt.
9.3 Der Lieferant führt eine dem Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung und dokumentiert alle relevanten Daten. Im Falle einer Inanspruchnahme wegen Produkthaftung hat er uns die zur Beurteilung und Verteidigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Diese Unterlagen sind mindestens zehn Jahre nach der letzten Lieferung aufzubewahren.
9.4 Soweit die gelieferten Produkte Rückrufrisiken bergen, hat die Produkthaftpflichtversicherung auch Rückrufkostenrisiken abzudecken.
10. ZAHLUNG, EIGENTUMSVORBEHALT
10.1 Die vereinbarten Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung zahlbar; bei Zahlung innerhalb dieser Frist werden uns 3 % Skonto gewährt. Im Übrigen sind Rechnungsbeträge ohne Abzug innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt fällig.
10.2 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweilige Lieferung beziehen. Erweiterte, verlängerte oder konzernweite Eigentumsvorbehalte werden nicht anerkannt. Bei der Lieferung von Waren, insbesondere Rohstoffen, die zur weiteren Verarbeitung bestimmt sind, dürfen wir die Verarbeitung bereits vor vollständiger Zahlung vornehmen, sofern kein Zahlungsverzug besteht.
10.3 Die Zahlung von Rechnungsbeträgen bedeutet weder eine Anerkennung von Bedingungen oder Preisen noch eine Abnahme der Lieferung und lässt unsere Rechte wegen nicht ordnungsgemäßer Leistungen unberührt.
10.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Der Lieferant darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
11. UMWELT- UND MENSCHENRECHTSSTANDARDS
11.1 Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb seiner Liefer- und Wertschöpfungsketten die Einhaltung aller geltenden Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsstandards sicherzustellen. Dies umfasst insbesondere die Beachtung der nationalen gesetzlichen Vorgaben sowie internationaler Übereinkommen und Regelwerke, die dem Schutz von Umwelt, natürlichen Ressourcen und Menschenrechten dienen.
11.2 Der Lieferant hat sicherzustellen, dass seine Tätigkeit sowie die seiner Unterlieferanten im Einklang mit den Zielen und Vorgaben folgender internationaler Übereinkommen steht, soweit diese im Rahmen der Geschäftsbeziehung einschlägig sind:
a) Minamata-Übereinkommen über Quecksilber – betreffend Herstellung, Ein- und Ausfuhr quecksilberhaltiger Produkte sowie den Umgang und die Behandlung von Quecksilber;
b) Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POPs) – betreffend Produktion, Verwendung und Behandlung bestimmter Chemikalien und ihrer Abfälle;
c) Basler Übereinkommen – betreffend den grenzüberschreitenden Verkehr (Ein- und Ausfuhr) gefährlicher und anderer Abfälle;
d) Einhaltung sämtlicher einschlägiger chemikalienrechtlicher Vorschriften, insbesondere hinsichtlich Herstellung, Verwendung, Lagerung, Transport und Entsorgung;
e) Schutz der biologischen Vielfalt (Biodiversität) – Maßnahmen zum Erhalt der Biodiversität und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Ökosystemen, Lebensräumen und Arten;
f) CITES-Konvention (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) – betreffend den Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten sowie daraus gewonnenen Produkten;
g) Schutz besonders schützenswerter Gebiete – insbesondere Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung gemäß dem Ramsar-Übereinkommen;
h) Schutz der Meeresumwelt – insbesondere Vermeidung von Verschmutzungen der Meeresumwelt durch Schiffe oder Einleitungen sowie Beachtung der einschlägigen internationalen Regelwerke zum Meeresschutz.
11.3 Der Lieferant verpflichtet sich, die in diesem Paragraphen geregelten Pflichten vertraglich gegenüber seinen Unterlieferanten weiterzugeben und deren Einhaltung regelmäßig zu überprüfen. Der Lieferant haftet für Verstöße seiner Unterlieferanten wie für eigenes Handeln.
11.4 Der Lieferant hat geeignete organisatorische und technische Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der vorgenannten Verpflichtungen sicherzustellen, und auf Anforderung innerhalb von 20 Arbeitstagen geeignete Nachweise vorzulegen, insbesondere:
– Zertifikate (z. B. ISO 14001, EMAS),
– Audit- und Monitoring-Berichte,
– Sicherheitsdatenblätter, Registrierungs- und Importnachweise,
– Dokumentation zur Weitergabe der Verpflichtungen an Unterlieferanten.
Wir sind berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung Audits vor Ort durchzuführen oder durch beauftragte Dritte durchführen zu lassen. Der Lieferant hat Zugang zu relevanten Unterlagen und Bereichen zu gewähren und die erforderliche Unterstützung zu leisten. Dabei sind berechtigte Geheimhaltungs- und Datenschutzinteressen des Lieferanten angemessen zu berücksichtigen.
11.5 Soweit spezielle gesetzliche Regelungen (z. B. REACh-, CLP-, RoHS-, Verpackungs- oder Entwaldungsverordnung) Anwendung finden, gehen diese vor. Dieser Paragraph ergänzt solche Regelungen um übergeordnete internationale Umwelt- und Menschenrechtsverpflichtungen.
11.6 Bei Verstößen gegen die vorgenannten Standards sind wir berechtigt, angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Dem Lieferanten wird in der Regel eine Frist von 30 Kalendertagen zur Abstellung der Verstöße eingeräumt („Remediation-Frist“). Bei besonders schwerwiegenden Verstößen (insbesondere Kinderarbeit, Zwangsarbeit oder erhebliche Umweltkatastrophen) sind wir zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag oder zur Aussetzung der Zusammenarbeit berechtigt. Erfolgt innerhalb der Remediation-Frist keine Abhilfe oder treten wiederholte Verstöße auf, können wir vom Vertrag zurücktreten, die Zusammenarbeit aussetzen oder den Lieferanten von künftigen Aufträgen ausschließen.
11.7 Der Lieferant trägt sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Kosten, Schäden oder Bußgelder, die aus der Verletzung der Verpflichtungen dieses Paragraphen entstehen, und stellt uns hiervon vollständig frei. Die Freistellung umfasst auch angemessene Rechtsverfolgungsund Verteidigungskosten.
11.8 Lieferanten außerhalb der Europäischen Union haben zusätzlich länderspezifische Nachweise über die Einhaltung der oben genannten internationalen Übereinkommen beizubringen und gegebenenfalls lokale Vertreter oder Registrierungsstellen zu benennen, die die entsprechenden Verpflichtungen erfüllen.
11.9 Der Lieferant verpflichtet sich zur Achtung der Menschenrechte gemäß den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO). Dies umfasst insbesondere das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit, Diskriminierung jeder Art sowie das Recht auf faire Entlohnung, sichere Arbeitsbedingungen und Vereinigungsfreiheit.
11.10 Der Lieferant stellt sicher, dass in seiner Lieferkette keine Produkte oder Rohstoffe verwendet werden, die im Widerspruch zur Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten stehen. Er ist verpflichtet, auf Anforderung entsprechende Sorgfalts- und Herkunftsnachweise vorzulegen.
12. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
Wir haften uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Lieferanten bei leichter Fahrlässigkeit, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
13. VERTRAULICHKEIT UND DATENSICHERHEIT
13.1 Alle von uns bei der Angebotsanfrage, Auftragserteilung bzw. Vertragsdurchführung überlassenen Informationen (insbesondere Daten, Muster, Materialien, Pläne, Spezifikationen, Rezepturen und Herstellungsmethoden) sind- sofern es sich nicht um öffentlich bekannte Informationen handelt – vom Lieferanten vertraulich zu behandeln und nur nach unserem schriftlichen Einverständnis an Dritte weiterzugeben. Nach Durchführung einer Leistung hat der Lieferant auf unser Verlangen alle von uns überlassenen Informationen zurückzugeben bzw. zu vernichten und uns dies schriftlich zu bestätigen, sofern sie nicht gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen. Der Lieferant darf kein Zurückbehaltungsrecht an den von uns überlassenen Informationen geltend machen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und zum Schutz vertraulicher Informationen gilt für die Dauer des Vertragsverhältnisses sowie für mindestens drei Jahre nach dessen Beendigung, unabhängig vom Grund der Beendigung. Der Lieferant ist verpflichtet, Informationen und Know-how ausschließlich zur Vertragserfüllung zu nutzen und jede darüber hinausgehende Verwendung, Weitergabe oder Verwertung – auch zugunsten Dritter – zu unterlassen, es sei denn, wir haben dieser Nutzung vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass nur die im Rahmen des Vertrags notwendigerweise eingebundenen Mitarbeiter Zugang zu den Informationen erhalten und diese entsprechend zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Die Rückgabe- und Löschpflichten bestehen auch nach Vertragsende fort; auf Verlangen ist hierüber eine schriftliche Bestätigung vorzulegen.
13.2 Der Lieferant verpflichtet sich, angemessene, dem Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) zur Gewährleistung der Informationssicherheit und Cybersecurity in seiner Betriebs- und Lieferkette zu implementieren und laufend zu aktualisieren. Hierzu zählen insbesondere wirksame Maßnahmen zu Zugangskontrolle (inkl. Mehrfaktor-Authentifizierung), System- und Patchmanagement, Netzwerk- und Endpunktschutz (inkl. aktueller Antimalware/EDR), Verschlüsselung bei Transport und soweit angemessen bei Speicherung, Protokollierung/Monitoring, Schwachstellen- und Sicherheitslückenmanagement, sichere Datenübertragung und Schutz vor Social-Engineering-Risiken. Diese Maßnahmen müssen geeignet sein, die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der von uns überlassenen oder aus der Zusammenarbeit entstehenden Informationen sowie der vom Lieferanten eingesetzten Systeme zu gewährleisten.
13.3 Soweit der Lieferant Grandel-Informationen empfängt, speichert oder verarbeitet (einschließlich personenbezogener Daten), gelten die Verpflichtungen aus Ziff. 13.2 ergänzend und unbeschadet der Pflichten aus Ziffer 13.1 (Vertraulichkeit) und 14.2 (Datenschutz). Der Lieferant stellt sicher, dass übermittelte Daten, Datenträger, Dateien und sonstige digitale Artefakte vor Übertragung an uns auf Schadsoftware geprüft werden und keine Schadsoftware an uns übermittelt wird. Bei Software-, Daten- oder Dateilieferungen sind geeignete Sicherheitsund Prüfroutinen vorzuhalten und zu dokumentieren; auf Verlangen sind Prüfberichte oder Nachweise (z. B. über Wirksamkeit von Antimalware- Scans, sichere Transportverfahren) vorzulegen.
13.4 Der Lieferant verpflichtet sich, Sicherheitsvorfälle (einschließlich Verletzungen der Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit, unbefugte Zugriffe, Malware-Infektionen oder Verdachtsfälle, die uns betreffen oder betreffen können) unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung oder grob fahrlässig versäumter Kenntniserlangung, an den von uns benannten Kontakt zu melden. Die Meldung hat mindestens Art und Umfang des Vorfalls, betroffene Systeme/ Daten, erste Ursachenindizien sowie eingeleitete Sofortmaßnahmen zu enthalten. Der Lieferant wirkt an der Aufklärung und Abstellung mit, stellt alle erforderlichen Informationen zur Verfügung und ergreift unverzüglich geeignete Gegenmaßnahmen.
13.5 Der Lieferant verpflichtet seine Mitarbeiter und eingesetzten Unterlieferanten/ Subunternehmer schriftlich zur Einhaltung dieser Informationssicherheits- und Cybersecurity-Vorgaben und kontrolliert deren Umsetzung regelmäßig. Bei Einschaltung Dritter stellt der Lieferant sicher, dass diese mindestens gleichwertige Sicherheitsstandards einhalten; auf Verlangen ist uns Einsicht in entsprechende Vereinbarungen und Nachweise (z. B. Zertifikate, Auditberichte) zu gewähren.
13.6 Schadensersatz/Freistellung: Verletzt der Lieferant schuldhaft die vorstehenden Pflichten und führt dies dazu, dass (i) vertrauliche Informationen von uns unbefugt offengelegt, veröffentlicht oder Dritten zugänglich werden, oder (ii) uns durch Schadsoftware (z. B. Computerviren, Trojaner, Ransomware), die durch den Lieferanten oder von diesem eingesetzte Dritte übermittelt wurde, einen Schaden erleidet, ist der Lieferant verpflichtet, uns den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen und uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Freistellung umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverfolgung und - verteidigung sowie Aufklärungs-, Forensik- und Wiederherstellungskosten; behördliche Maßnahmen und Benachrichtigungspflichten (einschließlich etwaiger Kommunikationskosten) bleiben unberührt. Soweit gesetzlich zwingend, gilt dies ‘soweit rechtlich zulässig’.
13.7 Nachweis-/Auditrechte: Auf Verlangen hat der Lieferant angemessene Nachweise über die Umsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen nach Ziffern 13.2 – 5 vorzulegen (z. B. Richtlinien/Prozesse, Zertifikate wie ISO/IEC 27001, interne oder externe Auditberichte, Sicherheitsund Prüfprotokolle). Wir sind berechtigt, nach vorheriger Ankündigung während der üblichen Betriebszeiten Audits durchzuführen oder durch beauftragte Dritte durchführen zu lassen, wobei berechtigte Geheimhaltungs- und Datenschutzinteressen des Lieferanten angemessen zu berücksichtigen sind.
13.8 Versicherung: Der Lieferant unterhält eine angemessene Cyber- Versicherung mit marktüblicher Deckung (einschließlich Erstschaden, Drittschaden, Betriebsunterbrechung und Incident-Response), und weist uns auf Verlangen den Versicherungsschutz nach. Die gesetzliche und vertragliche Haftung des Lieferanten bleibt von Umfang und Höhe des Versicherungsschutzes unberührt.
13.9 Kündigungs-/Abhilferechte: Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen diese Ziffer sind wir berechtigt, die Zusammenarbeit auszusetzen oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Im Übrigen gelten die Abhilfemechanismen nach Ziffer 11.6 entsprechend.
14. HINWEISGEBERVERFAHREN UND DATENSCHUTZ
14.1 Der Lieferant verpflichtet sich, uns auf vertraulichem Weg unverzüglich zu informieren, wenn ihm Verstöße gegen Umwelt- oder Menschenrechtsvorgaben in seiner Lieferkette bekannt werden. Hinweise können auch anonym abgegeben werden, sofern dies nach nationalem Recht zulässig ist.
14.2 Der Umgang mit personenbezogenen Daten im Rahmen von Audits oder Nachweisen erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzgesetze (insbesondere DSGVO).
15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
15.1 Alle Rechte an Arbeitsergebnissen, Entwicklungen, Rezepturen, Mustern, Daten oder sonstigen schutzfähigen Ergebnissen, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages entstehen oder weiterentwickelt werden, stehen ausschließlich uns zu, soweit gesetzlich zulässig. Soweit ein Rechtserwerb bei uns rechtlich nicht unmittelbar eintritt, verpflichtet sich der Lieferant, uns alle zur Nutzung und Verwertung erforderlichen Rechte (einschließlich etwaiger Schutzrechte und Anwartschaften) einzuräumen oder zu übertragen. Jede weitergehende Nutzung, Veröffentlichung oder Verwertung solcher Ergebnisse durch den Lieferanten bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Geheimhaltungsoder Verwendungspflichten gemäß der Ziffern 13.1 und 13.2 verpflichtet sich der Lieferant zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
15.2 Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertrag, insbesondere für Lieferung und Zahlung, ist für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens bzw. der jeweils vereinbarte Leistungsort.
15.3 Gerichtsstand für alle sich aus oder in Verbindung mit den Verträgen, die Gegenstand dieser AEB sind, ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz unseres Unternehmens, soweit es sich bei dem Lieferanten um einen Kaufmann handelt. Wir sind jedoch auch berechtigt, wahlweise Klage am Geschäftssitz des Lieferanten zu erheben.
15.4 Diese AEB sowie alle hierunter geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und den dispositiven Kollisionsvorschriften des internationalen Privatrechts. Falls die Bedeutung eines englischen Begriffs oder einer englischsprachigen Regelung in der englischen Sprachversion dieser AEB von der Bedeutung des jeweiligen deutschen Begriffs bzw. der deutschen Regelung abweicht, gilt der deutsche Begriff bzw. die deutsche Regelung vorrangig.
15.5 Wir können diese AEB zukünftig ändern. Die neue Fassung der AEB wird wirksam, wenn wir sie dem Lieferanten überlassen, wobei die Überlassung durch Zusenden oder durch Mitteilung eines Internetpfads für den Online-Abruf erfolgen kann, mit Wirkung für zukünftige Verträge, ferner für laufende Verträge, wenn der Lieferant nicht innerhalb von 4 Wochen danach der Geltung der neuen AEB widerspricht. Dies gilt nur, sofern wir den Lieferanten auf die Widerspruchsfrist und die Rechtsfolge eines unterbleibenden Widerspruchs bei der Überlassung der neuen AEB hinweisen. Diese Regelung gilt ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
15.6 Für laufende Dauerschuldverhältnisse gilt die neue Fassung der AEB nur, soweit die Anpassung keine wesentliche Verschlechterung der Rechtsposition des Lieferanten bewirkt. Im Übrigen bieten wir dem Lieferanten die Änderung zur ausdrücklichen Zustimmung an oder räumen ihm ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung ein. Die Änderungsmitteilung enthält Hinweise auf die Widerspruchsfrist, das Sonderkündigungsrecht und die Rechtsfolge eines unterbleibenden Widerspruchs.
15.7 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, werden hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie der Bestand und die Fortdauer des jeweiligen Vertrags nicht berührt.
Stand 12/2025
Allgemeine Einkaufsbedingungen (deutsch)
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General Terms and Conditions of Purchase (english)
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